Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 44

§ 44 – Kumulierungsverbot(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. (2) Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Weinen dürfen bestimmte Regelungen nur angewendet werden, wenn mindestens 85 % des Produkts aus der angegebenen Rebsorte und dem Jahrgang stammen.
  • Dies gilt für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A.
  • Zusätzlich müssen bei Qualitätswein und ähnlichen Weinen 85 % aus einer kleineren geografischen Einheit stammen, wenn diese Regelungen angewendet werden.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf die Herkunft und die Zusammensetzung der Weine.
  • Es wird sichergestellt, dass die Weine die angegebenen Qualitätsmerkmale erfüllen.